BGH - Beschluss vom 30.05.2022
AnwSt (B) 12/21
Normen:
BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
AnwG Frankfurt, vom 30.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen IV AG 43/2020/- 4 EV 10/20
AnwGH Hessen, vom 12.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 5/21

Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage eines Rechtsanwalts in der Beschwerdeschrift

BGH, Beschluss vom 30.05.2022 - Aktenzeichen AnwSt (B) 12/21

DRsp Nr. 2022/11664

Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage eines Rechtsanwalts in der Beschwerdeschrift

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Juli 2021 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Sein Vortrag erschöpft sich letztlich in der Rüge einer falschen Zumessung der gegen ihn verhängten Maßnahme im Einzelfall. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO.

Vorinstanz: AnwG Frankfurt, vom 30.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen IV AG 43/2020/- 4 EV 10/20
Vorinstanz: AnwGH Hessen, vom 12.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 5/21