Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg vom 5. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.
In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Soweit die vom Beschwerdeführer als grundsätzlich angesehene Frage den Inhalt und die Tragweite des standesrechtlichen Sachlichkeitsgebots (§ 43a Abs. 3 BRAO) betreffen sollte, sind diese höchstrichterlich bereits grundsätzlich geklärt (vgl. BVerfGE 76,
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