BGH - Beschluss vom 11.01.2021
AnwSt (B) 13/20
Normen:
BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
ANWG Hamburg, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen I 13/18
AnwGH Hamburg, vom 05.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AGH II EVY 3/19

Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift i.R.d. Verletzung des Sachlichkeitsgebots

BGH, Beschluss vom 11.01.2021 - Aktenzeichen AnwSt (B) 13/20

DRsp Nr. 2021/2944

Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift i.R.d. Verletzung des Sachlichkeitsgebots

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg vom 5. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Soweit die vom Beschwerdeführer als grundsätzlich angesehene Frage den Inhalt und die Tragweite des standesrechtlichen Sachlichkeitsgebots (§ 43a Abs. 3 BRAO) betreffen sollte, sind diese höchstrichterlich bereits grundsätzlich geklärt (vgl. BVerfGE 76, 171, 193; NJW 1996, 3268; NJW 2008, 2424, 2425). Die vom Beschwerdeführer formulierte Frage zielt letztlich lediglich auf eine Überprüfung der Anwendung dieser Grundsätze im hier zu beurteilenden Einzelfall.