1. Die Aufwendungen bleiben daher im Rahmen der Ermittlung des Gewerbesteuermeßbetrags unberücksichtigt.
2. Seit dem 1.1.1999 gilt die Realteilung einer Mitunternehmerschaft als Aufgabe des Mitunternehmeranteils (= Aufgabegewinn), wenn die bisherigen Mitunternehmer bei der Realteilung nur einzelne Wirtschaftsgüter erhalten. Eine Buchwertfortführung ist nur noch dann möglich, wenn die Realteilung auf die Übertragung von Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen gerichtet ist (§ 16 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 3 EStG).
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