FG Niedersachsen - Urteil vom 22.11.2011
8 K 199/09
Normen:
EStG § 17; GmbHG a.F. § 32a;

Ausfall eines Gesellschafterdarlehens als nachträgliche Anschaffungskosten nach früherem GmbH-Recht

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.11.2011 - Aktenzeichen 8 K 199/09

DRsp Nr. 2012/15920

Ausfall eines Gesellschafterdarlehens als nachträgliche Anschaffungskosten nach früherem GmbH-Recht

Zum Begriff der AK nach § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB. Zu den nachträglichen AK einer Beteiligung zählen auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und weder WK bei den Einkünften aus KapV noch Veräußerungskosten sind. Dazu rechnen auch Finanzierungshilfen, wenn sie eigenkapitalersetzenden Charakter haben. Gesellschafter einer GmbH, die keine Geschäftsführer sind und nur mit 10 v. H. oder weniger am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind, unterlagen mit ihren Finanzierungsmaßnahmen gemäß § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG a.F. nicht dem Eigenkapitalersatzrecht, soweit sie nicht als Geschäftsführer tätig waren. Für die Beantwortung der Frage, ob der Ausfall eines Gesellschafterdarlehens zu nachträglichen AK auf die Beteiligung nach sog. „altem Recht” führt, muss auf die Beteiligungsgrenzen des § 32a Abs. 3 GmbHG a.F. abgestellt werden.

Normenkette:

EStG § 17; GmbHG a.F. § 32a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Klägerin einen Verlust i.S.v. § 17 EStG im Streitjahr (2005) geltend machen kann.