FG Hamburg - Urteil vom 16.08.2012
4 K 106/10
Normen:
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 3; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 4; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 18 Abs. 1; AO § 162 Abs. 1;

Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung

FG Hamburg, Urteil vom 16.08.2012 - Aktenzeichen 4 K 106/10

DRsp Nr. 2012/20283

Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung

1. Werden in einem Beförderungsmittel Erstattungswaren von mehreren Ausführern befördert und werden im Bestimmungsdrittland Fehlmengen festgestellt, kann dies nur dann zur Rückforderung gegenüber einem Ausführer führen, wenn das Hauptzollamt nachweisen kann, dass die Fehlmengen die Ausfuhrsendung dieses Ausführers betreffen. 2. Sowohl die Erstattungsgewährung als auch die Rückforderung müssen sich stets auf einen konkreten Zahlungsantrag beziehen, der durch die Ausfuhranmeldung konkretisiert wird. 3. Im Rückforderungsverfahren liegt die Beweislast dafür, dass die Ausfuhrware den Markt des Bestimmungsdrittlandes tatsächlich nicht erreicht hat, beim Hauptzollamt. 4. Zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einen Ausführer die Pflicht zur Mitwirkung bzw. Beweisvorsorge trifft, die im Rückforderungsverfahren für die Verteilung der Beweislast erheblich sein kann. 5. Eine Schätzung nach § 162 AO ist im Ausfuhrerstattungsrecht grundsätzlich möglich, sie setzt jedoch voraus, dass feststeht, dass ein erstattungsrechtlich relevanter Sachverhalt verwirklicht worden ist. Es darf also nicht geschätzt werden, dass Fehlmengen entstanden sind, sondern nur, in welchem Umfang.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 3; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 4;