FG München - Urteil vom 11.12.2002
3 K 5042/02
Normen:
ZK Art. 89 ; ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ; ZK Art. 214 Abs. 3 ; ZK-DVO Art. 577 ; ZK-DVO Art. 581 ; ZK-DVO Art. 589 ;

Ausfuhrfrist in der aktiven Veredelung

FG München, Urteil vom 11.12.2002 - Aktenzeichen 3 K 5042/02

DRsp Nr. 2003/7803

Ausfuhrfrist in der aktiven Veredelung

Die Überschreitung der Wiederausfuhrfrist im Rahmen einer aktiven Veredelung führt zur Abgabenschuld, wenn dem Veredeler die Ausfuhrfrist sowie die Folgen der Nichteinhaltung dieser Frist bekannt sind.

Normenkette:

ZK Art. 89 ; ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ; ZK Art. 214 Abs. 3 ; ZK-DVO Art. 577 ; ZK-DVO Art. 581 ; ZK-DVO Art. 589 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Einfuhrabgaben dadurch entstanden sind, dass im Rahmen einer aktiven Veredelung die Einfuhrware nicht fristgerecht ausgeführt worden ist.

Der FA. ... wurde vom Beklagten mit Bescheid (Aktenzeichen: AVV 08/98 - C 3 D/9400/30) vom 16. Februar 1998 eine aktive Eigenveredelung nach dem Nichterhebungsverfahren mit Fahrzeugen Mercedes-Benz M-Klasse ML 320 bewilligt. Für die Beendigung der Veredelung wurde als Wiederausfuhrfrist der letzte Tag des auf die Abfertigung der Einfuhrwaren zur Veredelung folgenden 2. Kalendervierteljahres bestimmt. Die Beförderung der Ausfuhrwaren von der Betriebsstätte zum Zollamt - ZA - Ingolstadt bzw. Abfertigungsstelle Merzig (HZA Saarlouis) wurde ohne Förmlichkeiten nach Art. 621 Abs. 1 a Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) bewilligt.