I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.
Die Klägerin hatte unter Hinweis auf die spätere Ausfuhr der Ware nach Russland im Dezember 1997 bzw. Januar 1998 Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 2050 9100 bzw. 0202 2050 9000 in die Erstattungslagerung überführen lassen und antragsgemäß mit vier Erstattungsbescheiden vom 21. bzw. 23.1.1998 im Wege der Vorfinanzierung Ausfuhrerstattung in Höhe von insgesamt EUR 47.597,81 erhalten. Mit Ausfuhranmeldung vom 8.4.1998 (Nr. ...8) meldete die Klägerin aus dem Erstattungslager insgesamt 15.144,70 kg Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 2050 9100 beim Hauptzollamt H zur Ausfuhr nach Russland an.
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