BGH - Beschluss vom 18.12.2019
XII ZB 379/19
Normen:
FamFG § 63 Abs. 1; ZPO § 236 Abs. 2 S. 1-2; ZPO § 294 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 366
FamRB 2020, 150
FamRZ 2020, 618
FuR 2020, 242
MDR 2020, 433
NJW-RR 2020, 501
ZIP 2020, 988
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 12.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 2032/18
OLG München, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 641/19

Ausgehen von der Richtigkeit einer anwaltlichen Versicherung; Prüfen des Vorliegens in der Vorlage der anwaltlichen Versicherung zugleich als ein Beweisangebot auf Vernehmung des Verfahrensbevollmächtigten als Zeugen zu den darin genannten Tatsachen

BGH, Beschluss vom 18.12.2019 - Aktenzeichen XII ZB 379/19

DRsp Nr. 2020/1969

Ausgehen von der Richtigkeit einer anwaltlichen Versicherung; Prüfen des Vorliegens in der Vorlage der anwaltlichen Versicherung zugleich als ein Beweisangebot auf Vernehmung des Verfahrensbevollmächtigten als Zeugen zu den darin genannten Tatsachen

a) Von der Richtigkeit einer anwaltlichen Versicherung ist grundsätzlich auszugehen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu erachten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 289/14 - NJW 2015, 349 und BGH Beschluss vom 8. Mai 2018 - VI ZB 5/17 - NJW-RR 2018, 958).b) Schenkt das Rechtsmittelgericht einer anwaltlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben, muss es den die Wiedereinsetzung Begehrenden darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten. Zudem ist dann die Prüfung veranlasst, ob nicht bereits in der Vorlage der anwaltlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung des Verfahrensbevollmächtigten als Zeugen zu den darin genannten Tatsachen liegt (im Anschluss an BGH Beschluss vom 17. November 2015 - VI ZB 38/13 - WM 2016, 895).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2019 aufgehoben.