BFH - Beschluss vom 16.12.2005
VIII B 123/05
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 725
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 12/02

Ausgelaufenes Recht; grundsätzliche Bedeutung; Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG

BFH, Beschluss vom 16.12.2005 - Aktenzeichen VIII B 123/05

DRsp Nr. 2006/2070

Ausgelaufenes Recht; grundsätzliche Bedeutung; Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG

1. Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, haben i.d.R. keine grundsätzliche Bedeutung mehr.2. Der BFH hat die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von bisher mindestens 25 v. H. auf mindestens 10 v. H. in § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 und die damit verbundene Erfassung auch in der Vergangenheit gebildeter stiller Reserven im Rahmen von Veräußerungen erst nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages am 4.3.1999 als verfassungskonform beurteilt.3. Der BFH hat das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beteiligung "innerhalb der letzten fünf Jahre" i. S. des § 17 Abs. 1 EStG dahingehend ausgelegt, dass dieses sich nach der im Jahr der Veräußerung geltenden Wesentlichkeitsgrenze richtet.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 S. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben innerhalb der Beschwerdefrist keinen der geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO).