Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben innerhalb der Beschwerdefrist keinen der geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO).
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