LAG Chemnitz - Urteil vom 21.12.2023
4 Sa 217/22
Normen:
AVR DD § 1a Abs. 1; AVR DD § 1b; AVR DD § 9 Abs. 1; AVR DD § 9 Abs. 3; ArbZG § 3; ArbZG § 7 Abs. 1 Nr. 1a;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 11.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3283/20

Ausgleich des die tarifliche Höchstgrenze übersteigenden Zeitguthabens innerhalb der nächsten 4 Monate zusammenhängend in Freizeit; Zeitguthaben des Jahresarbeitszeitsaltos zum Ende des Abrechnungszeitraumes; Anspruch auf Vergütung von Arbeitsstunden wie bei geleisteter Vollarbeit

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.12.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 217/22

DRsp Nr. 2024/3004

Ausgleich des die tarifliche Höchstgrenze übersteigenden Zeitguthabens innerhalb der nächsten 4 Monate zusammenhängend in Freizeit; Zeitguthaben des Jahresarbeitszeitsaltos zum Ende des Abrechnungszeitraumes; Anspruch auf Vergütung von Arbeitsstunden wie bei geleisteter Vollarbeit

Mehrarbeitsstunden sind nicht wie Vollarbeitsstunden zu behandeln, wenn die Betriebsparteien des zugrundeliegenden Tarifvertrags trotz der durch § 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG i.V.m. § 9 Abs. 3 Unterabs. 1 S. 3 AVR DD bestehenden Möglichkeit einer eigenständigen Regelung der Arbeitszeit durch Vornahme einer individuellen Bewertung der Zeiten von Vollarbeit und Arbeitsbereitschaft keinen Gebrauch gemacht haben. Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Arbeit geleistet hat und deshalb Vergütung beanspruchen kann. Das Arbeitszeitguthaben drückt nur eine andere Form des Vergütungsanspruchs des Arbeitnehmers aus.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts ... vom 11.07.2022 - 7 Ca 3283/20 - abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 weitere Vergütung i.H.v. 1.981,80 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.05.2021 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.