BGH - Urteil vom 23.02.2021
II ZR 200/19
Normen:
HGB § 161 Abs. 2; HGB § 167 Abs. 3; GV a.F. § 4 Nr. 3 Abs. 2 S. 2; BGB § 735;
Fundstellen:
WM 2021, 633
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 49/18
OLG München, vom 31.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 4149/18

Ausgleich eines negativen Kapitalkontos aufgrund des Gesellschaftsvertrags durch Inanspruchnahme eines Kommanditisten nur bis zur Höhe seiner rückständigen Einlage; Darstellen einer im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters noch offenen Einlageverpflichtung als rückständige Einlage; Verpflichtung eines Kommanditisten zur Leistung einer Pflichteinlage in Höhe der gesamten Summe mit seiner Beitrittserklärung

BGH, Urteil vom 23.02.2021 - Aktenzeichen II ZR 200/19

DRsp Nr. 2021/4588

Ausgleich eines negativen Kapitalkontos aufgrund des Gesellschaftsvertrags durch Inanspruchnahme eines Kommanditisten nur bis zur Höhe seiner "rückständigen Einlage"; Darstellen einer im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters noch offenen Einlageverpflichtung als "rückständige Einlage"; Verpflichtung eines Kommanditisten zur Leistung einer Pflichteinlage in Höhe der gesamten Summe mit seiner Beitrittserklärung

1. Eine Nachschussverpflichtung, nach der die Kommanditisten verpflichtet sein sollen, ein aufgrund von Verlustzuschreibungen negatives Kapitalkonto durch Nachzahlungen während der bestehenden Gesellschaft oder nach ihrer Beendigung auszugleichen, bedarf einer klaren und eindeutigen Regelung, um nicht gegen § 707 BGB zu verstoßen.2. Eine im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters noch offene Einlageverpflichtung stellt grundsätzlich unabhängig von ihrer Fälligkeit eine rückständige Einlage im Sinne von § 167 Abs. 3 HGB dar.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf bis zu 13.000 € festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 161 Abs. 2; HGB § 167 Abs. 3; GV a.F. § 4 Nr. 3 Abs. 2 S. 2; BGB § 735;

Tatbestand