BAG - Urteil vom 10.11.2021
10 AZR 261/20
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 5; GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 262; BGB § 288 Abs. 1 S. 2; BGB § 291; ZPO § 260; ZPO § 561; ArbZG § 2 Abs. 2; ArbZG § 2 Abs. 3 Hs. 1; ArbZG § 2 Abs. 4; ArbZG § 2 Abs. 5 Nr. 2; ArbZG § 6 Abs. 5; ArbZG § 9; ArbZG § 10 Abs. 1 Nr. 8; MiLoG i.d.F. vom 11.08.2014 § 24 Abs. 2;
Fundstellen:
AP ArbZG _ 6 Nr. 22
ArbRB 2022, 166
AuR 2022, 282
BAGE 176, 181
BB 2022, 1074
DB 2022, 1523
EzA ArbZG _ 6 Nr. 19
EzA-SD 2022, 9
MDR 2022, 966
NJW 2022, 1558
NZA 2022, 707
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 04.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 755/19
ArbG Paderborn, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 123/19

Ausgleich für Dauernachtarbeit nach § 6 Abs. 5 ArbZG mit einem Zuschlag von 30 % auf das BruttoarbeitsentgeltZuschlagshöhe bei täglicher, nur teilweise in den Nachtarbeitszeitraum fallender ArbeitsleistungAbwägung zwischen Medienfreiheit des Arbeitgebers und Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen 10 AZR 261/20

DRsp Nr. 2022/6340

Ausgleich für Dauernachtarbeit nach § 6 Abs. 5 ArbZG mit einem Zuschlag von 30 % auf das Bruttoarbeitsentgelt Zuschlagshöhe bei täglicher, nur teilweise in den Nachtarbeitszeitraum fallender Arbeitsleistung Abwägung zwischen Medienfreiheit des Arbeitgebers und Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers

Für das Austragen von Zeitungen in Dauernachtarbeit ist ein Ausgleich durch einen Zuschlag in Höhe von 30 % auf das Bruttoarbeitsentgelt regelmäßig angemessen iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG. Orientierungssätze: 1. Die Belastung, die mit einer Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit verbunden ist, übersteigt die gewöhnlich mit Nachtarbeit einhergehende Belastung. Lange Nachtarbeitszeiträume sind besonders nachteilig für die Gesundheit der Arbeitnehmer und können die Sicherheit bei der Arbeit beeinträchtigen. Der nach § 6 Abs. 5 ArbZG für Dauernachtarbeit geschuldete Ausgleich durch einen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt erhöht sich bei Dauernachtarbeit regelmäßig auf 30 %. Die Grundrechte des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehen dem nicht entgegen (Rn. 25 ff.). 2. Leistet der Nachtarbeitnehmer Vollzeitarbeit, verringert sich der für Dauernachtarbeit regelmäßig angemessene Ausgleich in Höhe von 30 % nicht deshalb, weil die tägliche Arbeitsleistung nur einen Teil des Nachtarbeitszeitraums umfasst (Rn. 36).