FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.04.2013
3 K 3273/11
Normen:
EStG § 32d Abs. 1; EStG § 23 Abs. 3 S. 1; EStG § 23 Abs. 3 S. 9; EStG § 3 Nr. 40 Buchst. j; EStG § 3c Abs. 2; EStG § 20 Abs. 6; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; EStG § 52a Abs. 3 S. 2; EStG § 52a Abs. 4 S. 2; EStG § 52a Abs. 10 S. 1; EStG § 52a Abs. 11 S. 4; EStG § 2 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 1409

Ausgleichs halbierter Altverluste mit vollen Neugewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ist verfassungsgemäß

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 3 K 3273/11

DRsp Nr. 2013/15300

Ausgleichs halbierter Altverluste mit vollen Neugewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ist verfassungsgemäß

Es ist verfassungsgemäß, wenn Verluste aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften im ersten Jahr der Anwendung der Abgeltungssteuer – soweit für die Veräußerungsgeschäfte aufgrund des Anschaffungszeitpunkts noch die alte Rechtslage des Halbeinkünfteverfahrens gilt – nur zu Hälfte mit den Neugewinnen aus Wertpapierveräußerungen verrechnet werden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Normenkette:

EStG § 32d Abs. 1; EStG § 23 Abs. 3 S. 1; EStG § 23 Abs. 3 S. 9; EStG § 3 Nr. 40 Buchst. j; EStG § 3c Abs. 2; EStG § 20 Abs. 6; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; EStG § 52a Abs. 3 S. 2; EStG § 52a Abs. 4 S. 2; EStG § 52a Abs. 10 S. 1; EStG § 52a Abs. 11 S. 4; EStG § 2 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Verrechnung von Verlusten aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften im Streitjahr 2009, dem ersten Jahr der Anwendung der Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte, soweit für die Veräußerungsgeschäfte aufgrund des Anschaffungszeitpunkts noch die alte Rechtslage gilt, im Hinblick auf das Halbeinkünfteverfahren – HEV –.

I.