LAG Niedersachsen - Urteil vom 06.08.2010
10 Sa 1574/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 254;
Fundstellen:
AuA 2010, 611
AuR 2011, 37
BB 2010, 2300
BB 2010, 2967
LAGE § 242 BGB 2002 Auskunftspflicht Nr. 4
LAGE § 611 BGB 2002 Gratifikation Nr. 17
Vorinstanzen:
ArbG Celle - 1 Ca 130/08 - 2.9.2008,

Auskunftsklage zur Bonuszahlung an andere Arbeitnehmer; Stufenklage zur Durchsetzung von Ansprüchen nach Gleichbehandlungsgrundsatz

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 1574/08

DRsp Nr. 2010/15023

Auskunftsklage zur Bonuszahlung an andere Arbeitnehmer; Stufenklage zur Durchsetzung von Ansprüchen nach Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Auskunftsansprüche können nach Treu und Glauben bestehen, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. 2. Der von einer Bonuszahlung ausgenommene Arbeitnehmer hat Anspruch auf Auskunft über die bei der Bonusgewährung verwendeten Regeln, wenn es möglich erscheint, dass er aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls Bonuszahlung verlangen kann.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 2. September 2008 - 1 Ca 130/08 - teilweise abgeändert: