BVerfG - Beschluß vom 15.11.2000
1 BvR 1213/00
Normen:
AO § 93 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 2001, 142
JuS 2001, 1034
NJW 2001, 811
Vorinstanzen:
BFH, vom 22.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen VII R 76/98
BFH, vom 22.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen VII R 75/98
BFH, vom 22.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen VII R 74/98
BFH, vom 22.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen VII R 73/98

Auskunftspflicht der Energieversorgungsträger gegenüber den Finanzbehörden

BVerfG, Beschluß vom 15.11.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 1213/00

DRsp Nr. 2001/51

Auskunftspflicht der Energieversorgungsträger gegenüber den Finanzbehörden

Die aus § 93 Abs. 1 AO hergeleitete Pflicht der Energieversorgungsträger, den Finanzbehörden im Rahmen der Vollstreckung von Steuerforderungen Auskunft über die Kontoverbindungen ihrer Kunden zu erteilen, beruht auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage, ist durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls begründet und verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht. Daher kann dahingestellt bleiben, ob eigene Grundrechte der Energieversorgungsträger überhaupt tangiert sind.

Normenkette:

AO § 93 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Pflicht eines Energieversorgungsunternehmens, den Finanzämtern im Rahmen der Vollstreckung von Steuerforderungen nach § 93 der Abgabenordnung 1977 Auskunft über die Kontoverbindungen ihrer Kunden erteilen zu müssen.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.