BFH - Urteil vom 23.10.2012
VII R 41/10
Normen:
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 904/10 AO

Auskunftspflichtiger Auftraggeber im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes kann auch eine Taxizentrale sein

BFH, Urteil vom 23.10.2012 - Aktenzeichen VII R 41/10

DRsp Nr. 2013/153

Auskunftspflichtiger Auftraggeber im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes kann auch eine Taxizentrale sein

Der Begriff "Auftraggeber" in §§ 3 bis 5 SchwarzArbG erfasst jeden, der eine Dienst- oder Werkleistung durch Personen ausführen lässt, die ihm dafür vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen. Auftraggeber ist auch, wem die Steuerung von Personen verbindlich übertragen worden ist, so dass er den konkreten Einsatz dieser Personen frei von näheren Weisungen bestimmen kann und dadurch dazu beiträgt, dass ggf. Schwarzarbeit geleistet bzw. ermöglicht wird. Die bloße Weitergabe eines Auftrags ohne Verpflichtung des Vermittelten zum Tätigwerden reicht hingegen nicht aus.

Normenkette:

SchwarzArbG § 1; SchwarzArbG § 2; SchwarzArbG § 3; SchwarzArbG § 5;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine eingetragene Genossenschaft, in der sich örtliche Taxiunternehmen zusammengeschlossen haben. Sie betreibt eine Funk- und Telefonzentrale zur Vermittlung von Fahraufträgen an Taxiunternehmen, die Genossen oder sog. Teilnehmer sein können. Letztere dürfen aufgrund eines Teilnehmervertrags mit der Klägerin deren Dienste und Einrichtungen nutzen und haben bis auf die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten der Genossen die gleichen Rechte und Pflichten wie diese.