FG Köln - Urteil vom 12.12.2013
14 K 1087/13
Normen:
EStG § 63; EStG § 64; VO (EG) Nr. 883/2004 Art 11 ff.; EStG § 62;

Ausländischer Arbeitnehmer - EU-Recht

FG Köln, Urteil vom 12.12.2013 - Aktenzeichen 14 K 1087/13

DRsp Nr. 2014/2921

Ausländischer Arbeitnehmer - EU-Recht

1) Ein Italiener, mit Wohnsitz in Deutschland, der aufgrund nichtselbständiger Tätigkeit gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der VO (EG) Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt, hat für seine in Italien bei der Kindesmutter wohnenden Kinder, für die in Italien kein Anspruch auf Kindergeld besteht, Anspruch auf Kindergeld in Deutschland. 2) § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG steht dem Anspruch nicht entgegen; anspruchsberechtigt i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG sind nur solche Personen, die selbst die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG erfüllen.

Normenkette:

EStG § 63; EStG § 64; VO (EG) Nr. 883/2004 Art 11 ff.; EStG § 62;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Kindergeld für die Zeit von April 2012 bis März 2013 für die Kinder des Klägers H (geboren am … August 2000), D (geboren am … Dezember 2002) und M (geboren am … Januar 2005).

Der Kläger ist italienischer Staatsbürger und seit dem 1. April 2012 als Arbeitnehmer der A Service GmbH in Euskirchen tätig. Im Rahmen der Art. 11 ff. der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt der Kläger den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Er hat seinen Wohnsitz in Deutschland und ist in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.