Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Kindergeld für die Zeit von April 2012 bis März 2013 für die Kinder des Klägers H (geboren am … August 2000), D (geboren am … Dezember 2002) und M (geboren am … Januar 2005).
Der Kläger ist italienischer Staatsbürger und seit dem 1. April 2012 als Arbeitnehmer der A Service GmbH in Euskirchen tätig. Im Rahmen der Art. 11 ff. der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt der Kläger den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Er hat seinen Wohnsitz in Deutschland und ist in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
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