BVerfG - Beschluss vom 23.05.2023
2 BvR 2013/22
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 17.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 88/22

Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach der Erledigungserklärung

BVerfG, Beschluss vom 23.05.2023 - Aktenzeichen 2 BvR 2013/22

DRsp Nr. 2023/9179

Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach der Erledigungserklärung

Tenor

1.

Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

2.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3;

Gründe

1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 16. Januar 2023 für erledigt erklärt haben (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>).

2. a) Nach der Erledigungserklärung der Beschwerdeführer ist über die Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeit zu entscheiden.