BVerfG - Beschluss vom 08.06.2022
2 BvR 13/21
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 08.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AR 64/20

Auslagenerstattung nach Erledigung der Hauptsache nach Billigkeitsgesichtspunkten

BVerfG, Beschluss vom 08.06.2022 - Aktenzeichen 2 BvR 13/21

DRsp Nr. 2022/9574

Auslagenerstattung nach Erledigung der Hauptsache nach Billigkeitsgesichtspunkten

Tenor

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3;

[Gründe]

I.