BVerfG - Beschluss vom 30.11.2023
2 BvR 323/23
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3; RVG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 12.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 19 A 5037/22
VG Hamburg, vom 15.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 19 A 5037/22

Auslagenerstattung nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 30.11.2023 - Aktenzeichen 2 BvR 323/23

DRsp Nr. 2024/492

Auslagenerstattung nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3; RVG § 14 Abs. 1;

Gründe

1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer diese mit Schriftsatz vom 7. März 2023 für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>).

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen ist erfolgreich.