LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.06.2023
6 Sa 277/22
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 5 S. 2; Anstellungsvertrag v. 09.12.1982 Teil VII Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 739/22

Auslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenBedeutung der Formulierung Vollendung des 65. LebensjahresUnangemessene Benachteiligung durch intransparente VertragsklauselÜberraschende Klauseln i.S.d. § 305c Abs. 1 BGBAltersgrenzenregelung als sachlicher BefristungsgrundKeine Altersdiskriminierung durch vertragliche Altersgrenzenregelung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.06.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 277/22

DRsp Nr. 2023/11646

Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Bedeutung der Formulierung "Vollendung des 65. Lebensjahres" Unangemessene Benachteiligung durch intransparente Vertragsklausel Überraschende Klauseln i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB Altersgrenzenregelung als sachlicher Befristungsgrund Keine Altersdiskriminierung durch vertragliche Altersgrenzenregelung

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten. 2. Das Tatbestandsmerkmal "Vollendung des 65. Lebensjahres" ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Beschreibung des Zeitpunkts zu verstehen, in dem der Arbeitnehmer nach seinem Lebensalter zum Bezug einer Regelaltersrente berechtigt ist.