LAG Hamburg - Urteil vom 16.01.2023
5 Sa 14/22
Normen:
BGB § 252; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 282; BGB § 283; BGB § 315 Abs.1; Anstellungsvertrag v. 17./25.02.2020 § 4 Nr. 4.;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 10.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 236/21

Auslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenZielvereinbarungen und ZielvorgabenSchuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers durch unterlassene ZielvereinbarungEntgangener Gewinn als Teil des Schadensersatzes

LAG Hamburg, Urteil vom 16.01.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 14/22

DRsp Nr. 2023/11264

Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Zielvereinbarungen und Zielvorgaben Schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers durch unterlassene Zielvereinbarung Entgangener Gewinn als Teil des Schadensersatzes

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. 2. Zielvereinbarungen und Zielvorgaben unterscheiden sich grundlegend. Bei Zielvereinbarungen sind nach der vertraglichen Regelung die Ziele, von deren Erfüllung die Bonuszahlung abhängt, von den Arbeitsvertragsparteien gemeinsam festzulegen. Hingegen werden Zielvorgaben allein vom Arbeitgeber getroffen, dem dafür ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt wird. 3. Ist bis zum Ablauf der maßgebenden Zielperiode keine Zielvereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien zustande gekommen, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht hätte, bei Erfüllung ihrer Voraussetzungen die erfolgsabhängige variable Vergütung zu verdienen, wird bei der Haftung aus § 280 Abs. 1 BGB das Verschulden des pflichtwidrig handelnden Schuldners vermutet.