ArbG Essen, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1043/16
Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf den BAT nach dessen Nichtfortschreibung
LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 991/16
DRsp Nr. 2017/15376
Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf den BAT nach dessen Nichtfortschreibung
1. Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel2. Schließung einer arbeitsvertraglichen Lücke aufgrund der Nichtfortschreibung des BAT durch ergänzende Vertragsauslegung
1. Nimmt der Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag Bezug und nennt er als Vergütung einen festen Entgeltbetrag, dessen Bezeichnung als Tarifentgelt unter Nennung der konkreten tariflichen Vergütungsgruppe, so kann der Arbeitnehmer redlicherweise davon ausgehen, dass der in der Klausel festgehaltene Betrag nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein soll, sondern sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des maßgebenden Gehaltstarifvertrages entwickelt.2. Nimmt der Arbeitsvertrag auf den BAT Bezug, so ist die so ermittelte vertragliche Regelung mit Nichtfortschreibung des BAT lückenhaft geworden. Diese Lücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.3. Eine ergänzende Vertragsauslegung ergibt, dass sich die Vergütung im Zeitraum nach der Tarifsukzession ebenfalls im Bereich der Altenpflege nach dem TVöD für den Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) richtet.
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 15.11.2016, 2 Ca 1043/16, wird zurückgewiesen.
II. III.
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