BFH - Beschluß vom 17.12.1998
IV B 55/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 809

Auslegung der Klageschrift

BFH, Beschluß vom 17.12.1998 - Aktenzeichen IV B 55/97

DRsp Nr. 1999/3491

Auslegung der Klageschrift

Klagt ein Gesellschafter und Liquidator einer PersG, die aufgelöst worden ist, gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid, muss durch Auslegung der Klageschrift geklärt werden, ob die Klage vom Gesellschafter persönlich oder als Liquidator für die Gesellschaft oder aber in beiden Eigenschaften erhoben werden sollte.

Gründe:

Die Klägerin ist eine in Konkurs gefallene GmbH & Co. KG, deren Gesellschafter zuletzt die zwischenzeitlich erloschene A-GmbH als Komplementärin sowie die Beigeladene und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) und B als Kommanditisten waren.

Für 1989 erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unter dem 18. September 1990 einen Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Klägerin sowie die Feststellung des verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Gegen die Höhe des auf den Kommanditisten B entfallenden Verlusts wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch, zu dem das FA die Beschwerdeführerin und B hinzuzog. Während des Einspruchsverfahrens erging am 18. Mai 1993 ein geänderter Bescheid, mit dem dem Begehren der Klägerin nur teilweise entsprochen wurde.