Die Einspruchsentscheidung vom 15.06.2015 wird aufgehoben.
2.Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Streitig ist die Wirksamkeit einer Einspruchsrücknahme gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2013.
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