BGH - Beschluss vom 16.12.2021
AnwZ (Brfg) 44/21
Normen:
BRAO § 112e S. 1-2;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 19.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH III - 4 - 10/20

Auslegung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Zulassungsantrag i.R.d. Widerrufs der Befugnis zum Führen der Bezeichnung Fachanwalt für Steuerrecht

BGH, Beschluss vom 16.12.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 44/21

DRsp Nr. 2022/2892

Auslegung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Zulassungsantrag i.R.d. Widerrufs der Befugnis zum Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht"

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 1-2;

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 8. Juni 2020 widerrief die Beklagte die Befugnis des Klägers, die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu führen. Die hiergegen gerichtete Klage ist vor dem Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg geblieben. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2021, eingegangen am selben Tag beim Anwaltsgerichtshof, hat der Kläger "Berufung" erhoben und beantragt, "[d]as Urteil des Bayer. Anwaltsgerichtshofs vom 19.07.2021 und den Bescheid der Rechtsanwaltskammer Nürnberg vom 08.07.2020 [!] aufzuheben". Das klageabweisende Urteil ist dem Kläger am 11. September 2021 zugestellt worden.

Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 hat der Senat den Kläger auf die Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels der Berufung hingewiesen. Der Kläger hat in der hierzu gesetzten Frist keine Stellung genommen.

II.