BGH - Beschluss vom 30.12.2021
AnwZ 1/21
Normen:
BRAO § 112a Abs. 3 Nr. 1; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;

Auslegung des eingelegten Rechtsbehelfs als Anhörungsrüge; Verweisung an das zuständige Gericht bei Einreichung eines bloßen Klageentwurfs

BGH, Beschluss vom 30.12.2021 - Aktenzeichen AnwZ 1/21

DRsp Nr. 2022/2895

Auslegung des eingelegten Rechtsbehelfs als Anhörungsrüge; Verweisung an das zuständige Gericht bei Einreichung eines bloßen Klageentwurfs

1. Im Rahmen des § 112a Abs. 3 Nr. 1 BRAO entscheidet der Bundesgerichtshof in erster und letzter Instanz.2. Gegen Entscheidungen, die der materiellen Rechtskraft nicht fähig sind, ist der Antrag auf Wiederaufnahme unstatthaft.

Tenor

Die sofortige Beschwerde, die Anhörungsrüge und der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 7. Juli 2021 werden als unzulässig verworfen.

Der Berichtigungsantrag gegen den Beschluss des Senats vom 7. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAO § 112a Abs. 3 Nr. 1; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 hat der Antragsteller beim Senat "Klage" mit dem Ziel gegen die Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof erhoben, diese zu verpflichten, gegen näher bezeichnete Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof disziplinarisch vorzugehen. Mit Verfügung vom 23. März 2021 hat der Senat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Klage unter Verstoß gegen den geltenden Vertretungszwang erhoben worden sei. Mit Schreiben vom 25. März 2021 hat der Antragsteller klargestellt, dass es sich lediglich um einen Klageentwurf handele, und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.