Die sofortige Beschwerde, die Anhörungsrüge und der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 7. Juli 2021 werden als unzulässig verworfen.
Der Berichtigungsantrag gegen den Beschluss des Senats vom 7. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
I.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 hat der Antragsteller beim Senat "Klage" mit dem Ziel gegen die Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof erhoben, diese zu verpflichten, gegen näher bezeichnete Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof disziplinarisch vorzugehen. Mit Verfügung vom 23. März 2021 hat der Senat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Klage unter Verstoß gegen den geltenden Vertretungszwang erhoben worden sei. Mit Schreiben vom 25. März 2021 hat der Antragsteller klargestellt, dass es sich lediglich um einen Klageentwurf handele, und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
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