BFH - Beschluss vom 26.10.2011
IV B 96/10
Normen:
UmwStG a.F. § 4 Abs. 6 S. 1, 2; BGB § 738 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 124/08

Auslegung einer Anwachsung als Liquidation oder Umwandlung

BFH, Beschluss vom 26.10.2011 - Aktenzeichen IV B 96/10

DRsp Nr. 2011/21551

Auslegung einer Anwachsung als Liquidation oder Umwandlung

1. NV: Durch § 4 Abs. 6 Satz 2 UmwStG a.F. sollte durch die dort angeordnete Aktivierung die sofortige Nutzung eines Übernahmeverlustes durch die Übernehmerin bzw. ihre Gesellschafter grundsätzlich ausgeschlossen werden. 2. NV: Bei dem nach § 4 Abs. 6 Satz 2 UmwStG a.F. zu aktivierenden Bilanzposten "Übernahmeverlust" handelt es sich nicht um ein Wirtschaftsgut. Dieser Aktivposten ist zwar bei Liquidation der Gesellschaft, nicht aber bei deren Umwandlung nach den Vorschriften des UmwStG erfolgswirksam aufzulösen. 3. NV: Es ist nicht zu beanstanden, wenn das FG die Anwachsung wegen der nach § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB eintretenden Gesamtrechtsnachfolge einer Umwandlung nach dem UmwStG gleichgeachtet hat.

Normenkette:

UmwStG a.F. § 4 Abs. 6 S. 1, 2; BGB § 738 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist im Streitfall nicht geboten.