OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.05.2023
16 U 44/22
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 812 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 18.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 165/21

Auslegung einer Erstellungs- und Erschließungsvereinbarung im Zusammenhang mit der Errichtung eines Betriebskindergartens hinsichtlich der Verwendung von Geldern für die Verlegung eines Hubschrauberlandeplatzes

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.05.2023 - Aktenzeichen 16 U 44/22

DRsp Nr. 2023/8823

Auslegung einer Erstellungs- und Erschließungsvereinbarung im Zusammenhang mit der Errichtung eines Betriebskindergartens hinsichtlich der Verwendung von Geldern für die Verlegung eines Hubschrauberlandeplatzes

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 18.3.2022 - Az. 3 O 165/21 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 812 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche von Eigengeldern, die die Klägerin der Beklagten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Betriebskindergartens zur Verfügung gestellt hat.

Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen.