BGH - Urteil vom 07.03.2005
II ZR 194/03
Normen:
BGB § 133 § 157 § 705 § 730 ff. ;
Fundstellen:
BB 2005, 1295
BFH/NV Beilage 2005, 388
BGHReport 2005, 1119
DB 2005, 1323
DStR 2005, 1018
JuS 2005, 1042
NJW 2005, 2618
NZG 2005, 593
WM 2005, 1031
ZIP 2005, 1068
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 30.04.2003
LG Arnsberg,

Auslegung eines Steuerberater-Sozietätsvertrages bei widersprüchlichen Bestimmungen; Rechtsfolgen der Erfüllung einer Gesellschaftsschuld durch einen der Gesellschafter

BGH, Urteil vom 07.03.2005 - Aktenzeichen II ZR 194/03

DRsp Nr. 2005/8531

Auslegung eines Steuerberater-Sozietätsvertrages bei widersprüchlichen Bestimmungen; Rechtsfolgen der Erfüllung einer Gesellschaftsschuld durch einen der Gesellschafter

»a) Bei nach dem Wortlaut (scheinbar) widersprüchlichen Bestimmungen eines Gesellschaftsvertrages (hier: Übernahmerecht, Abfindungs- und Mandantenschutzklausel in einem Steuerberatungs-Sozietäts-Vertrag) ist einer Auslegung der Vorzug zu geben, bei welcher jeder Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich die Regelungen ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würden.b) Erfüllt ein Gesellschafter nach seinem Ausscheiden eine vorher entstandene Schuld der Gesellschaft (hier: Steuerschuld) ist der Erstattungsanspruch als unselbständiger Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsbilanz aufzunehmen.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 705 § 730 ff. ;

Tatbestand:

Dem Rechtsstreit liegt eine Auseinandersetzung der Parteien über wechselseitige Ansprüche aus der Beendigung einer zwischen ihnen bestehenden Steuerberaterpraxis zugrunde.