FG Thüringen - Urteil vom 27.11.2013
3 K 291/13
Normen:
AO § 165 Abs. 1; AO § 165 Abs. 2 S. 2; AO § 124 Abs. 1; AO § 121; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 174 Abs. 4; AO § 181 Abs. 1 S. 1; EStG § 7g Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 7g Abs. 4; EStG § 7g Abs. 6 Nr. 2;

Auslegung von Vorläufigkeitsvermerken in einem Änderungsbescheid Differenzierung zwischen Vorläufigkeiten nach § 165 Abs. 1 S. 1 und S. 2 AO Verweis auf den Erläuterungsteil des Bescheids, der einerseits den Umfang der Vorläufigkeit angibt und andererseits die Änderung der Steuerfestsetzung erläutert Widerstreitende Steuerfestsetzung Fahrtenbuch keine neue Tatsache

FG Thüringen, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen 3 K 291/13

DRsp Nr. 2014/11712

Auslegung von Vorläufigkeitsvermerken in einem Änderungsbescheid Differenzierung zwischen Vorläufigkeiten nach § 165 Abs. 1 S. 1 und S. 2 AO Verweis auf den Erläuterungsteil des Bescheids, der einerseits den Umfang der Vorläufigkeit angibt und andererseits die Änderung der Steuerfestsetzung erläutert Widerstreitende Steuerfestsetzung Fahrtenbuch keine neue Tatsache

1. Jedenfalls in den Fällen, in denen der Steuerbescheid bereits im Tenor ausdrücklich danach unterscheidet, sind Vorläufigkeitsvermerke nach § 165 Abs. 1 S. 1 und S. 2 getrennt voneinander zu beurteilen. 2. Nur der Vorläufigkeitsvermerk aufgrund von § 165 Abs. 1 S. 1 AO ist individuell auf den jeweiligen Steuerfall zugeschnitten, während die Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 S. 2 AO maschinell auf Grundlage eines BMF-Schreibens in der jeweils gültigen Fassung dem Grunde nach alle Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide betrifft.