BFH - Urteil vom 07.11.2001
XI R 14/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 745

Auslegung von Willenserklärungen; Antrag gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO

BFH, Urteil vom 07.11.2001 - Aktenzeichen XI R 14/00

DRsp Nr. 2002/4878

Auslegung von Willenserklärungen; Antrag gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO

1. Ein Antrag i.S.d. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist eine Willensbekundung, deren Auslegung sich nach den allgemeinen Regeln aus (objektivierter) Empfängersicht bestimmt.2. Die Würdigung einer Willenserklärung durch das FG kann der BFH nur darauf hin überprüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln (z. B. §§ 133, 157 BGB) beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat.3. Neben dem Einspruchsverfahren einen Antrag nach § 172 AO zu stellen, ist eher ungewöhnlich; es müssen dann besondere und eindeutige Umstände gegeben sein, um von der Existenz eines solchen Antrags ausgehen zu können.4. Die Rücknahme eines Einspruchs gem. § 362 Abs. 1 Satz 1 AO verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und kann nicht als eine illoyale Rechtsausübung angegriffen werden.

Gründe: