BFH - Urteil vom 07.11.2001
XI R 16/00
Normen:
AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a § 362 Abs. 1 S. 1 ; BGB §§ 133 157 ;

Auslegung von Willenserklärungen; Antrag gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO

BFH, Urteil vom 07.11.2001 - Aktenzeichen XI R 16/00

DRsp Nr. 2002/13861

Auslegung von Willenserklärungen; Antrag gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO

1. Ein Antrag i.S.d. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist eine Willensbekundung, deren Auslegung sich nach den allgemeinen Regeln aus (objektivierter) Empfängersicht bestimmt. 2. Die Würdigung einer Willenserklärung durch das FG kann der BFH nur darauf hin überprüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln (z. B. §§ 133, 157 BGB) beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat. 3. Neben dem Einspruchsverfahren einen Antrag nach § 172 AO zu stellen, ist eher ungewöhnlich; es müssen dann besondere und eindeutige Umstände gegeben sein, um von der Existenz eines solchen Antrags ausgehen zu können.