BFH - Beschluss vom 26.11.2010
V B 59/10
Normen:
AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. d;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2741/09

Auslegungsbedürftigkeit des Unionsrechts bzgl. der Frage nach der Möglichkeit einer Geltendmachung von durch das Unionsrecht eingeräumten Rechten ausschließlich bei Möglichkeit der Kenntnisnahme von diesen

BFH, Beschluss vom 26.11.2010 - Aktenzeichen V B 59/10

DRsp Nr. 2011/1600

Auslegungsbedürftigkeit des Unionsrechts bzgl. der Frage nach der Möglichkeit einer Geltendmachung von durch das Unionsrecht eingeräumten Rechten ausschließlich bei Möglichkeit der Kenntnisnahme von diesen

1. NV: Es ist geklärt, dass das Unionsrecht bei nachträglich erkannter fehlerhafter Umsetzung einer Richtlinie keine günstigere Behandlung des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den Lauf und die Dauer der Einspruchsfrist (§§ 347 Abs. 1 Satz 1, 335 Abs. 1 Satz 1 AO) verlangt. 2. NV: Es ist geklärt, dass nach den Vorgaben des Unionsrechts ein bestandkräftiger Steuerbescheid bei einer erst nachträglich erkannten fehlerhaften Richtlinienumsetzung nicht unter günstigeren Bedingungen als bei einer Verletzung innerstaatlichen Rechts änderbar sein muss. Das Korrektursystem der §§ 172 ff. AO regelt die Durchsetzung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Ansprüche abschließend.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. d;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung des Unionsrechts sind bereits geklärt.

a)