BFH - Beschluss vom 20.09.2022
II B 2/22
Normen:
ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1; DBA USA-ERB 2000 Art. 4; DBA USA-ERB 2000 Art. 11;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1287
FamRZ 2022, 1819
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 17.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 14038/20

Auslösung des Ansatzes nicht abziehbarer Betriebsausgaben durch den steuerbaren Veräußerungsgewinn in einer von der Körperschaftsteuer befreiten Stiftung

BFH, Beschluss vom 20.09.2022 - Aktenzeichen II B 2/22

DRsp Nr. 2022/14897

Auslösung des Ansatzes nicht abziehbarer Betriebsausgaben durch den steuerbaren Veräußerungsgewinn in einer von der Körperschaftsteuer befreiten Stiftung

NV: Auf den nicht haushaltsangehörigen Erwerber ist Art. 4 Abs. 3 DBA USA–ERB 2000 auch dann nicht anwendbar, wenn Deutschland sein Besteuerungsrecht nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. b DBA USA–ERB 2000 auf den Wohnsitz des Erwerbers stützt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.11.2021 – 14 K 14038/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1; DBA USA-ERB 2000 Art. 4; DBA USA-ERB 2000 Art. 11;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), ohne zugleich deutsche Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) zu sein. Sie hat seit dem 15.09.2011 einen Wohnsitz in Deutschland. Mit dem Tod ihrer am 14.02.2015 verstorbenen Tante, die ebenfalls die Staatsangehörigkeit der USA besaß und dort wohnhaft war, erwarb die Klägerin einen Anspruch auf Auszahlung einer Todesfallleistung aus einem Altersvorsorgeplan. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt) setzte Erbschaftsteuer gegenüber der Klägerin fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos.