BFH - Beschluss vom 11.01.2022
XI B 89/21
Normen:
FGO § 78 Abs. 3 S. 1; FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 183
BB 2022, 979
BFH/NV 2022, 600
DStRE 2022, 759
ZInsO 2022, 1173
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 151/21

Ausnahmsweise Gewährung von Akteneinsicht in den Kanzleiräumen eines ProzessbevollmächtigtenKeine entgegenstehende öffentliche oder dienstliche InteressenKanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten keine Diensträume

BFH, Beschluss vom 11.01.2022 - Aktenzeichen XI B 89/21

DRsp Nr. 2022/6382

Ausnahmsweise Gewährung von Akteneinsicht in den Kanzleiräumen eines Prozessbevollmächtigten Keine entgegenstehende öffentliche oder dienstliche Interessen Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten keine Diensträume

1. NV: Die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten sind keine Diensträume i.S. des § 78 Abs. 3 FGO. 2. NV: Die Gewährung von Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten ist auch unter Geltung des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. 3. NV: Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn in einer Pandemielage der Berufsträger, der bei der Akteneinsicht mitwirken soll, aufgrund von erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen einer sog. "Hochrisiko-Gruppe" angehört, für die im Falle einer Infektion mit dem SARS–CoV–2–Virus ein deutlich erhöhtes Risiko von schweren Krankheitsverläufen besteht, die Akteneinsicht durch den Berufsträger in den Diensträumen nur in Anwesenheit von Bediensteten des Gerichts genommen werden dürfte und keine öffentlichen oder dienstlichen Interessen bestehen, die das Interesse, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren in Zusammenhang mit dem SARS–CoV–2–Virus zu schützen, überwiegen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21.10.2021 – 11 K 151/21 aufgehoben.