BFH - Beschluss vom 27.12.2011
III B 14/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2,Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 116 Abs. 5 S. 1; AO § 8;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 555
FamRZ 2012, 634
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 11.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 236/2009

Ausreichen für die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes gem. § 8 AO bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten und bei lediglich kurzzeitigen Besuchen

BFH, Beschluss vom 27.12.2011 - Aktenzeichen III B 14/10

DRsp Nr. 2012/3888

Ausreichen für die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes gem. § 8 AO bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten und bei lediglich kurzzeitigen Besuchen

1. NV: Es verstößt nicht gegen die von dem BFH entwickelten Grundsätze zur Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes bei einem längerfristigen Schulbesuch im Ausland, wenn das FG die Umstände, dass der Kläger in seiner inländischen Wohnung für drei Kinder nur ein Zimmer vorgehalten hat, die minderjährigen Kinder in den Haushalt eines Verwandten im Ausland aufgenommen wurden, mindestens sechs Jahre im Ausland die Schule besuchen sollten und sich nur während eines Teils der ausbildungsfreien Zeiten in der elterlichen Wohnung aufgehalten haben, dahingehend würdigt, dass die Inlandsaufenthalte einen zur Beibehaltung des Inlandswohnsitzes nicht ausreichenden Besuchscharakter hatten. 2. NV: Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unterlassener persönlicher Ladung des Klägers zur mündlichen Verhandlung ist nicht gegeben, wenn das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet wurde und deshalb nur eine Ladung des Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgt ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2,Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 116 Abs. 5 S. 1; AO § 8;

Gründe