BVerfG - Beschluss vom 24.01.2023
1 BvL 11/20
Normen:
SGB V § 301 Abs. 2 S. 2-4 und S. 6; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 1865/18

Ausreichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Norm (hier: Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)); Befugnis zur Vornahme von Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit bei Auslegungsfragen zu Diagnoseschlüsseln und Prozedurenschlüsseln im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung

BVerfG, Beschluss vom 24.01.2023 - Aktenzeichen 1 BvL 11/20

DRsp Nr. 2023/6410

Ausreichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Norm (hier: Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)); Befugnis zur Vornahme von Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit bei Auslegungsfragen zu Diagnoseschlüsseln und Prozedurenschlüsseln im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung

Tenor

Die Vorlage ist unzulässig.

Normenkette:

SGB V § 301 Abs. 2 S. 2-4 und S. 6; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1;

Gründe

A.

Das Vorlageverfahren betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der durch § 301 Abs. 2 Satz 4 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG) vom 11. Dezember 2018 (BGBl I S. 2394) dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) übertragenen Befugnis, bei Auslegungsfragen zu Diagnoseschlüsseln und Prozedurenschlüsseln im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung selbst Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit vorzunehmen.

I.