BVerwG - Urteil vom 29.07.2021
5 C 18.19
Normen:
SGB V § 2 Abs. 2; SGB V § 27a Abs. 1; BBG a.F. § 78;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2022, 144
Vorinstanzen:
VG München, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 17 K 17.1558
VGH Bayern, vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 B 18.1583

Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die aus Anlass einer künstlichen Befruchtung erbrachten extrakorporalen Maßnahmen

BVerwG, Urteil vom 29.07.2021 - Aktenzeichen 5 C 18.19

DRsp Nr. 2021/17486

Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die aus Anlass einer künstlichen Befruchtung erbrachten extrakorporalen Maßnahmen

Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die aus Anlass einer künstlichen Befruchtung erbrachten extrakorporalen Maßnahmen ist nicht in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 4 Satz 1 und 3 Nr. 2 Halbs. 1 BBhV (a.F.) ausgeschlossen, wenn ein nicht berücksichtigungsfähiger Ehegatte gesetzlich krankenversichert ist und es unterlässt, seinen diesbezüglichen Leistungsanspruch gegenüber seiner Krankenkasse geltend zu machen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2019 und des Verwaltungsgerichts München vom 25. Januar 2018 geändert, soweit eine Beihilfe zu den Aufwendungen für extrakorporale Maßnahmen begehrt wird. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 20. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2017 verpflichtet, dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von 678,88 € zu gewähren.

Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 7/10 und die Beklagte 3/10 der Kosten des gesamten Verfahrens.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 2; SGB V § 27a Abs. 1; BBG a.F. § 78;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Beihilfe für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung.