BGH - Urteil vom 29.06.2023
IX ZR 56/22
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 328; BGB § 675;
Fundstellen:
AnwBl 2023, 681
BB 2023, 1858
BB 2023, 2834
DB 2023, 1914
DB 2023, 2041
DStR 2023, 2414
GmbHR 2023, 1033
NZG 2023, 1229
NZG 2023, 1954
NZI 2023, 781
ZIP 2023, 1740
ZInsO 2023, 1833
r+s 2023, 774
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 20.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 99/18
OLG Köln, vom 03.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 12/20

Ausschluss der Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des zwischen Rechtsberater und Mandant geschlossenen Mandatsvertrags; Entfaltung von Drittschutz für den Geschäftsleiter der juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit durch die Hinweis- und Warnpflicht des Rechtsberaters bei möglichem Insolvenzgrund; Einbeziehung eines faktischen Geschäftsleiters in den Schutzbereich des Vertrags bei Verletzung der Hinweis- und Warnpflicht bei möglichem Insolvenzgrund

BGH, Urteil vom 29.06.2023 - Aktenzeichen IX ZR 56/22

DRsp Nr. 2023/10208

Ausschluss der Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des zwischen Rechtsberater und Mandant geschlossenen Mandatsvertrags; Entfaltung von Drittschutz für den Geschäftsleiter der juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit durch die Hinweis- und Warnpflicht des Rechtsberaters bei möglichem Insolvenzgrund; Einbeziehung eines faktischen Geschäftsleiters in den Schutzbereich des Vertrags bei Verletzung der Hinweis- und Warnpflicht bei möglichem Insolvenzgrund

a) Die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des zwischen Rechtsberater und Mandant geschlossenen Mandatsvertrags ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil dem Berater im Verhältnis zum Mandanten nur eine Schutz- oder Fürsorgepflichtverletzung zur Last fällt.b) Die Hinweis- und Warnpflicht des Rechtsberaters bei möglichem Insolvenzgrund kann Drittschutz für den Geschäftsleiter der juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit entfalten; Voraussetzung ist ein Näheverhältnis zu der nach dem Mandatsvertrag geschuldeten Hauptleistung.c) In den Schutzbereich des Vertrags bei Verletzung der Hinweis- und Warnpflicht bei möglichem Insolvenzgrund kann auch ein faktischer Geschäftsleiter einbezogen sein.

Tenor