BGH - Beschluss vom 19.01.2021
XI ZB 35/18
Normen:
VerkProspG a.F. § 13; BörsG a.F. §§ 44 ff.; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2;
Fundstellen:
AG 2021, 464
BGHZ 228, 237
DB 2021, 1006
MDR 2021, 681
NJW 2021, 1318
VersR 2021, 1308
WM 2021, 726
ZIP 2021, 791
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Kap 2/15
LG Hamburg, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 334 OH 1/15

Ausschluss der Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung; Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung

BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - Aktenzeichen XI ZB 35/18

DRsp Nr. 2021/5284

Ausschluss der Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung; Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung

Die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß den § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung schließt in ihrem Anwendungsbereich eine Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB aus (Fortführung von Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 55).

Tenor

Der Beitritt der Musterbeklagten zu 2 auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin wird als unzulässig zurückgewiesen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Musterklägers wird der Musterentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 17. Januar 2018 in der Fassung des Beschlusses vom 2. März 2018 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht die Anträge zu den Feststellungszielen 9 und 10 aus Sachgründen zurückgewiesen hat. Die Anträge zu den Feststellungszielen 9 und 10 werden als im Musterverfahren unstatthaft zurückgewiesen