Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid von Kindergeld.
Die verheiratete Klägerin ist nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Ihr Ehemann war seit 1. Juni 1997 bei der Xbahn AG in W./Schweiz angestellt. Auf ihren Antrag vom 14. Oktober 2002 wurde der Klägerin für ihre Kinder L., geboren am, F., geboren am, sowie E., geboren am, von der beklagten Agentur f. Arbeit - Familienkasse - durch Bescheid vom 16. Januar 2003 ab Juni 2002 Kindergeld i.H.v. monatlich (3 x 24,30 EUR =) 72,90 EUR bewilligt. Auf das Kindergeld wurden die dem Ehemann nach schweizerischem Recht gewährten Kinderzulagen angerechnet. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf das Berechnungsblatt zum Bescheid vom 16. Januar 2003 Bezug genommen.
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