LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.02.2024
5 Sa 103/23
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 29.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1164/22

Entgeltfortzahlungsanspruch eines Arbeitnehmers im Krankheitsfall für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 103/23

DRsp Nr. 2024/5373

Entgeltfortzahlungsanspruch eines Arbeitnehmers im Krankheitsfall für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit

Auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann im Krankheitsfall in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns einer Ausschlussfrist nicht unterworfen werden. Da ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer so zu stellen ist, als hätte er gearbeitet, hat er auch bei Vorliegen der unter den in § 3 Abs. 1 EFZG genannten Voraussetzungen und im dort bezeichneten Zeitraum jedenfalls den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 MiLoG als untere Grenze des fortzuzahlenden Entgelts zu erhalten. Von § 3 S. 1 MiLoG ist unmittelbar lediglich der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für geleistete Arbeit umfasst. Verpflichtet aber ein Entgeltfortzahlungstatbestand den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer so zu stellen, als hätte er gearbeitet, und wird der Mindestlohn von dem Entgeltfortzahlungsanspruch mitgestaltet, erfordert es der Schutzzweck des § 3 S. 1 MiLoG, den Entgeltfortzahlungsanspruch entsprechend dieser Norm in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns entsprechend zu sichern.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 29. März 2023, Az. 1 Ca 1164/22, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: