EuGH vom 15.09.1996
Rs C-260/96

Ausschlußfrist für Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beiträge

EuGH, vom 15.09.1996 - Aktenzeichen Rs C-260/96

DRsp Nr. 2001/1124

Ausschlußfrist für Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beiträge

1. Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind, auf eine dreijährige Ausschlußfrist zu berufen, die von der in der allgemeinen Regelung der Klage gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge vorgesehenen günstigeren Frist abweicht, wenn diese Ausschlußfrist in gleicher Weise auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben unabhängig davon angewandt wird, ob sie auf das Gemeinschaftsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden.