EuGH - Urteil vom 20.11.2001
Rs C-268/99
Normen:
Assoziierungsabkommen EU/Polen (Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits, im Namen der Gemeinschaften geschlossen und genehmigt durchden Beschluss 93/743/Euratom, EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 - ABl. L 348, S. 1) Art. 44 Art. 58 ; Assoziierungsabkommen EU/Tschechien (Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits, im Namen der Gemeinschaften geschlossen undgenehmigt durch den Beschluss 94/910/Euratom, EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994 - ABl. L 360, S. 1) Art. 45 Art. 59 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 321
GewArch 2002, 117
NVwZ 2002, 326
ZAR 2002, 35
Vorinstanzen:
Arrondissementsrechtbank Den Haag (Niederlande) - Urteil vom 15.07.1999,

Außenbeziehungen - Assoziierungsabkommen Gemeinschaften/Republik Polen und Gemeinschaften/Tschechische Republik - Niederlassungsfreiheit - Begriff der Erwerbstätigkeit - Frage der Einbeziehung der Prostitutionstätigkeit

EuGH, Urteil vom 20.11.2001 - Aktenzeichen Rs C-268/99

DRsp Nr. 2004/10552

Außenbeziehungen - Assoziierungsabkommen Gemeinschaften/Republik Polen und Gemeinschaften/Tschechische Republik - Niederlassungsfreiheit - Begriff der Erwerbstätigkeit - Frage der Einbeziehung der Prostitutionstätigkeit

[Aldona Malgorzata Jany u. a. gegen Staatssecretaris van Justitie] 1. Artikel 44 Absatz 3 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits, im Namen der Gemeinschaften geschlossen und genehmigt durch den Beschluss 93/743/Euratom, EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993, und Artikel 45 Absatz 3 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits, im Namen der Gemeinschaften geschlossen und genehmigt durch den Beschluss 94/910/Euratom, EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994, sind dahin auszulegen, dass sie im jeweiligen Geltungsbereich der beiden Abkommen einen klaren und unbedingten Grundsatz aufstellen, der hinreichend wirksam ist, um vom nationalen Gericht angewandt zu werden, und der deshalb die Rechtsposition von Einzelnen regeln kann.