FG Hessen - Urteil vom 20.11.2002
13 K 4225/01
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ;

Außergewöhnliche Belastung; Krankheitskosten; Fahrtkosten; Reisebegleiter; Behindertenpauschbetrag - Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für einen Reisebegleiter als Krankheitskosten

FG Hessen, Urteil vom 20.11.2002 - Aktenzeichen 13 K 4225/01

DRsp Nr. 2005/638

Außergewöhnliche Belastung; Krankheitskosten; Fahrtkosten; Reisebegleiter; Behindertenpauschbetrag - Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für einen Reisebegleiter als Krankheitskosten

Fahrten zur ärztlichen Behandlung sind neben dem Behindertenpauschbetrag als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen auch die Kosten für eine aus medizinischen Gründen notwendige Begleitperson.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Zahlungen als Spenden sowie von Kosten im Zusammenhang mit Klinikaufenthalten als außergewöhnliche Belastung.

Die Klägerin bezog im Streitjahr 2000 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Beamtin und war zur Einkommensteuer zu veranlagen. Sie ist aufgrund einer Rheumaerkrankung schwerbehindert. Das Versorgungsamt hat den Grad der Behinderung auf 100 v.H. sowie die Merkzeichen "G" und "aG" festgesetzt. Der Schwerbehindertenausweis enthält zudem den Hinweis: "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen."