Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Zahlungen als Spenden sowie von Kosten im Zusammenhang mit Klinikaufenthalten als außergewöhnliche Belastung.
Die Klägerin bezog im Streitjahr 2000 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Beamtin und war zur Einkommensteuer zu veranlagen. Sie ist aufgrund einer Rheumaerkrankung schwerbehindert. Das Versorgungsamt hat den Grad der Behinderung auf 100 v.H. sowie die Merkzeichen "G" und "aG" festgesetzt. Der Schwerbehindertenausweis enthält zudem den Hinweis: "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen."
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