FG Düsseldorf - Urteil vom 13.12.2007
14 K 6385/04 E
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
DB 2009, 934
EFG 2009, 342

Außergewöhnliche Belastung; Mietzahlungen für Ersatzwohnung; Verlorene Aufwendungen; Unbewohnbarkeit; Fremdfinanzierte Eigentumswohnung; Baumängel; Erwerbszeitpunkt; Zwangsläufigkeit - Berücksichtigung von Mietzahlungen für eine eigengenutzte Wohnung als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 14 K 6385/04 E

DRsp Nr. 2009/4828

Außergewöhnliche Belastung; Mietzahlungen für Ersatzwohnung; Verlorene Aufwendungen; Unbewohnbarkeit; Fremdfinanzierte Eigentumswohnung; Baumängel; Erwerbszeitpunkt; Zwangsläufigkeit - Berücksichtigung von Mietzahlungen für eine eigengenutzte Wohnung als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG

1. Die Kaltmiete für eine angemessene Ersatzwohnung, die eine unbewohnbare fremdfinanzierte Eigentumswohnung üblicher Größe und Ausstattung ersetzt, deren Nutzung ordnungsbehördlich wegen Einsturzgefahr aufgrund für die Stpfl. zum Erwerbszeitpunkt nicht erkennbarer außergewöhnlicher Baumängel und Allmählichkeitsschäden untersagt worden ist, kann bei Fehlen realisierbarer Ersatzansprüche gegen Dritte als außergewöhnliche Belastung in Gestalt verlorener Aufwendungen abgezogen werden, solange die Miete übersteigende Zins- und Tilgungsraten für die Eigentumswohnung gezahlt werden müssen. 2. Die Mietzahlungen beruhen in diesem Fall nicht unmittelbar auf dem Abschluss des Kaufvertrages zum Erwerb der Eigentumswohnung, sondern auf der als zwangsläufiges Ereignis zu qualifizierenden Anmietung einer Ersatzwohnung zur Befriedigung des lebensnotwendigen Wohnbedürfnisses.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand: