BFH - Beschluss vom 22.12.2005
III B 74/05
Normen:
EStG § 33 ; FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 734
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 16.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2567/03

Außergewöhnliche Belastung: Renovierungskosten wegen Hausstauballergie

BFH, Beschluss vom 22.12.2005 - Aktenzeichen III B 74/05

DRsp Nr. 2006/2056

Außergewöhnliche Belastung: Renovierungskosten wegen Hausstauballergie

1. Zur Berücksichtigung nachträglicher Gutachten.2. Es ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt, dass ein nachträgliches Gutachten ausnahmsweise dann genügt, wenn vom Stpfl. nicht erwartet werden konnte, dass er die Notwendigkeit der vorherigen Begutachtung kannte, weil ein derartiges Erfordernis für bestimmte Aufwendungen erstmals höchstrichterlich aufgestellt worden ist.3. Erneuter Klärungsbedarf besteht auch deshalb nicht, weil hinsichtlich der Anerkennung von Aufwendungen wegen einer Hausstauballergie die gleichen Grundsätze gelten wie bei Aufwendungen für die Asbestsanierung einer Außenfassade oder für den Austausch Formaldehyd verseuchter Möbel.

Normenkette:

EStG § 33 ; FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: