FG Düsseldorf - Urteil vom 20.10.2000
3 K 1053/96 E
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 Satz 1;

Außergewöhnliche Belastung; Schaden; Eigengenutztes Wohngebäude; Baumängel; Abnutzung - Schäden an eigengenutztem Wohngebäude als außergewöhnliche Belastung.

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2000 - Aktenzeichen 3 K 1053/96 E

DRsp Nr. 2001/1505

Außergewöhnliche Belastung; Schaden; Eigengenutztes Wohngebäude; Baumängel; Abnutzung - Schäden an eigengenutztem Wohngebäude als außergewöhnliche Belastung.

Schäden, die an einem eigengenutztenWohnhaus alters- und abnutzungsbedingt entstehen, sind auch dann, wenn sie ganz oder teilweise durch Baumängel verursacht sind, nicht außergewöhnlich i. S. d. § 33 EStG.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Die Kläger erwarben im Jahre 1975 in dem in diesem Jahr fertiggestellten Wohngebäude S-Straße in M eine im 2. Obergeschoss gelegene 98 qm große Eigentumswohnung, die sie selbst nutzen; das Wohngebäude hat 11 weitere im Kellergeschoss, Erdgeschoss, in drei Obergeschossen und im Dachgeschoss gelegene Eigentumswohnungen.