BFH - Beschluss vom 15.12.2005
VII B 268/05
Normen:
FGO § 138 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 767
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 15.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1301/05

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 15.12.2005 - Aktenzeichen VII B 268/05

DRsp Nr. 2006/2670

Außerordentliche Beschwerde

1. Es kann offen bleiben, ob eine außerordentliche Beschwerde, mit der die greifbare Gesetzwidrigkeit oder Willkür einer mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht angreifbaren Entscheidung des FG gerügt wird, überhaupt noch statthaft ist.2. Selbst wenn es der Fall sein sollte, wäre vom Beschwerdeführer schlüssig vorzutragen, woraus sich die greifbare Gesetzwidrigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben soll.

Normenkette:

FGO § 138 ;

Gründe: