FG Brandenburg, vom 15.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1301/05
Außerordentliche Beschwerde
BFH, Beschluss vom 15.12.2005 - Aktenzeichen VII B 268/05
DRsp Nr. 2006/2670
Außerordentliche Beschwerde
1. Es kann offen bleiben, ob eine außerordentliche Beschwerde, mit der die greifbare Gesetzwidrigkeit oder Willkür einer mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht angreifbaren Entscheidung des FG gerügt wird, überhaupt noch statthaft ist.2. Selbst wenn es der Fall sein sollte, wäre vom Beschwerdeführer schlüssig vorzutragen, woraus sich die greifbare Gesetzwidrigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben soll.